Zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 8a und § 72a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) wurde zwischen der Landeshauptstadt München, Sozialreferat/Stadtjugendamt und dem Kinderkram e.V. eine Vereinbarung geschlossen (Münchner Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII). Das pädagogische Team des Kindergartens ist verpflichtet, Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung aufmerksam wahrzunehmen und – unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft – das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Dabei werden die Erziehungsberechtigten mit einbezogen und es werden geeignete und notwendige Hilfen erarbeitet. Erscheinen die Hilfen nicht ausreichend bzw. werden Hilfsangebote nicht oder unzureichend von den Eltern angenommen, wird von Seiten des Kindergartens die BSA (Bezirkssozialarbeit) informiert. Die Erziehungsberechtigten werden hiervon vorher in Kenntnis gesetzt.

Bei akuter Gefährdung erfolgt eine unmittelbare Information der BSA.

Sämtliche Verfahrensschritte werden von den pädagogischen Fachkräften schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert.

Das pädagogische Team orientiert sich am „Leitfaden zur Umsetzung des Kinderschutzgesetzes in Elterninitiativen, Kinderläden und selbstorganisierter Kinderbetreuung“ der BAGE. Mit dem § 72a SGB VIII wird festgelegt, dass einschlägig vorbestrafte Personen von einer Tätigkeit im Kindergarten ausgeschlossen sind. Um dies zu gewährleisten, muss bei Neueinstellungen von Personal ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden. Das bestehende Team zeigt spätestens alle 5 Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vor.