Präambel

Der Kindergarten Kinderkram e.V. stellt das Kind in den Mittelpunkt seines Handelns. Vereinsziel ist es, das Kind zu fördern, zu bilden und zu erziehen. Dabei sind die Eltern Partner, mit denen eine kontinuierliche Zusammenarbeit erfolgt. Der Verein lebt von der Initiative aller seiner Mitglieder.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Eltern-Kind-Initiative „Kinderkram“ e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung eines Kindergartens.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den gemeinnützigen Vereinszweck verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.

Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Team. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand entscheidet endgültig.

Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Erziehungsberechtigte sein, deren Kinder durch den Verein betreut werden. Bei mehreren Erziehungsberechtigten eines Kindes, kann nur ein Erziehungsberechtigter ordentliches Mitglied sein. Werden zwei oder mehr Kinder einer Familie im Kindergarten betreut erlangen beide Erziehungsberechtigten die ordentliche Mitgliedschaft.

Darüber hinaus können auch alle weiteren natürlichen oder juristischen Personen zum Zwecke und zum Wohle des Vereins fördernde Mitglieder werden (Fördermitgliedschaft). Fördermitglieder werden über die Vereinstätigkeiten unterrichtet. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht.

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung des Vereins oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte erlöschen damit.

Die ordentliche Mitgliedschaft endet automatisch mit der Einschulung des Kindes. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt werden.

In anderen Fällen kann die Kündigung der Mitgliedschaft unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kindergartenjahres, also zum 01. September des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Austritt auch zu einem früheren Termin erfolgen. Hierüber entscheidet die Elternversammlung.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.

Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, die Elternversammlung, der Vorstand und die pädagogische Leitung.

§ 7 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen Mitglieder, die Fördermitglieder und die pädagogische Leitung an.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung in einem über individuelle Zugangsdaten nur Mitgliedern zugänglichen Chat-Raum stattfinden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Mitgliederversammlung und informiert darüber in der Einladung.

Eine Elternversammlung kann in eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich umgewandelt werden, unter Angabe einer Tagesordnung. Sie ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Das Protokoll wird vom Vorstand unterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Wird eine Mitgliederversammlung wegen mangelnder Beschlussfähigkeit erneut durch den Vorstand einberufen, ist die zweite Mitgliederversammlung auch bei geringerer Teilnahme beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle erschienenen ordentlichen Mitglieder des Vereins. Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, besitzen jedoch nur ein Rede- und Antragsrecht. Ein ordentliches Mitglied kann sich vertreten lassen durch den anderen Erziehungsberechtigten seines betreuten Kindes. Sind beide Erziehungsberechtigten ordentliche Mitglieder, dann hat der Vertretungsberechtigte zwei Stimmen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Zweidrittelmehrheit eine Satzungsänderung, den Ausschluss eines Mitgliedes und die Auflösung des Vereins. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt.

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Gegenstände der Entscheidung:

a) die Wahl des Vorstandes
b) die Genehmigung des Tätigkeitsberichts, der Rechnungslegung und des Haushaltsplans
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Wahl des Rechnungsprüfers
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
h) Abschluss und Kündigung von Darlehens- und Kreditverträgen
i) die Abberufung eines gewählten Vorstandsmitglieds
j) Ausschluss von Eltern
k) die Auflösung des Vereins.

§ 8 Die Elternversammlung

Der Elternversammlung gehören als Mitglieder die Eltern, das pädagogische Team und der Vorstand an.

Die Elternversammlung entscheidet über die Höhe der monatlichen Beiträge zum Unterhalt des Kindergartenbetriebes, über den Abschluss und die Kündigung von Verträgen, die den Verein sechs Monate oder länger binden (Mietverträge, Arbeitsverträge usw.) sowie über die sonstigen Tages-Ordnungs-Punkte.

Die Elternversammlung stimmt über die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen des Kindergartens mit einem Geschäftswert von mehr als 500€ ab.

Die Elternversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Die Elternversammlungen werden protokolliert. Das Protokoll wird in der folgenden Versammlung genehmigt.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 2 Personen, die sich die Bereiche Koordination, Personal und Finanzen untereinander aufteilen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagen im Interesse des Vereins können bei entsprechender Belegung erstattet werden.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage abweichend vom vorherigen Absatz bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für alle nachfolgend genannten Arten von Rechtsgeschäften die Zustimmung der Mitglieder- bzw. Elternversammlung notwendig ist.

a) Kauf- und sonstige Verträge mit einem Geschäftswert von mehr als 500€.
b) Abschluss und Kündigung von Verträgen, die den Verein sechs Monate oder länger binden (Mietverträge, Arbeitsverträge usw.).
c) Abschluss und Kündigung von Darlehens- und Kreditverträgen.
Dem Verein gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Elternversammlung gebunden.

Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im Übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und den Mitglieder ausgeschlossen.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Elternversammlung
b) Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie der Elternversammlung
d) Vorbereiten des Haushaltsplans des Kindergartens
e) Buchführung des Vereins
Der Vorstand und die pädagogische Leitung regeln folgende Angelegenheiten:
f) Erstellung des Tätigkeitsberichtes
g) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
h) Beschlussfassung über Personalangelegenheiten.

§ 10 Pädagogische Leitung

Die pädagogische Leitung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist auch gleichzeitig die leitende Erzieherin im Kindergarten.

Die pädagogische Leitung erarbeitet Aufgaben und Ziele sowie die Erziehungskonzeption der Eltern-Kind-Initiative und legt sie in Absprache mit der Elternversammlung fest.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder den Verein als aufgelöst erklären.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks kann die Mitgliederversammlung bestimmen, an welche Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vereinsvermögen fällt, zwecks Verwendung für die Erziehung von Kindern.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Gründungssatzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10.05.1994 errichtet.

Zuletzt geändert durch den Beschluss vom 07.08.2023.